Fernauslesepflicht ab 1. Januar 2027
§ 5b HeizkostenV schreibt vor, dass Wärme- und Warmwasserzähler fernauslesbar sein müssen. Wer die Frist versäumt, riskiert ein gesetzliches Kürzungsrecht der Mieter von 3 % auf die Heizkostenabrechnung (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Die Umrüstung ist damit keine Investitionsfrage mehr — sondern eine Haftungsfrage.